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Satzung des
Bundesverbandes der Beratungsstellen für Umweltgifte, insbesondere Amalgam, Schwermetalle und Holzschutzmittel
(BBFU e.V.)
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen - BBFU - Bundesverband der Beratungsstellen für Umweltgifte, insbesondere Amalgam, Schwermetalle und Holzschutzmittel. Er hat seinen Sitz in Oberursel. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen eingetragener Verein
(e.V.
).
(2) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck
(1) Von Umweltgiften gehen Gesundheitsgefahren aus. Der Verein hat den Zweck, alle Mitmenschen in uneigennütziger Weise auf die Gefahren von Umweltgiften aufmerksam zu machen, um diese zu vermeiden. Insbesondere soll die öffentliche Gesundheitspflege gefördert werden.
(2) Die Verwirklichung des Zwecks erfolgt durch Förderung der wissenschaftlichen Erarbeitung von Grundlagen, Gedanken- und Erfahrungsaustausch von und zu Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen, sowie die Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber Bundesbehörden und internationalen Verbänden. Er strebt eine Kooperation mit Patientenschutz- und Menschenrechtsorganisationen an. Darüber hinaus unterstützt er die Bevölkerung bei der Erhaltung oder ̶ wenn bereits verloren ̶ Wiedergewinnung von Lebensqualität, z.B. durch Seminare und Vorträge. Der Verein organisiert Informationsveranstaltungen für Interessierte, helfende Berufe und Behörden (Arbeits- und Sozialämter, Schulen, Universitäten, Krankenkassen).
(3) Der Verein bezweckt weiterhin die Untersuchung der Frage: Was bewirken die vielen Gifte, die wir durch Wasser, Luft, Nahrung und dergleichen aufnehmen, im Organismus, wie beeinträchtigen die Folgen den Betroffenen, und wie können diese vermieden werden?
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Mitglied im Verein können sein:
- Partnervereine,
- Personen,
- Ehrenmitglieder.
(3) Partnervereine unterhalten Beratungsstellen für Umweltgifte. Es handelt sich dabei in erster Linie um eigenständige Vereine, die den gleichen Zweck wie der BBFU verfolgen, jedoch vorwiegend in der Region ihres Vereinssitzes tätig sind. Sie haben den BBFU jeweils über die Person, die den Partnerverein gegenüber dem BBFU vertritt, zu informieren.
(4) Personen fördern die Interessen des Vereins.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem wissenschaftlichen Beirat und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern.
(3) Partnervereine können, abhängig vom Mitgliedsbeitrag des vorherigen Jahres, außer dem Vertreter des Vereins gegenüber dem BBFU weitere Personen benennen, die alle Mitgliederrechte mit Ausnahme des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung haben. Je vollem Mitgliedsbeitrag einer Person gemäß § 4 (2) kann der Vorstand des Partnervereins eine weitere Person benennen.
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Vereinsmitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand gestellt werden, der darüber entscheidet.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Sie ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden und Beiträgen ist ausgeschlossen.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder der Satzung durch Beschluss des Vorstands.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Der Verein finanziert sich durch Spenden, Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung geregelt und ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand,
(2) die Mitgliederversammlung.
(3) der wissenschaftliche Beirat.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu neun Mitgliedern,
- dem/r 1. Vorsitzenden,
- dem/r 2. Vorsitzenden,
- dem/r Schriftführer/in,
- dem/r Kassierer/in
- und bis zu fünf Beisitzern.
(2) Der/Die 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB je einzeln. Im lnnenverhältnis ist der/die 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des/der 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
(3) Vorstandsbeschlüsse bedürfen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, der absoluten Mehrheit.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Ausgaben des Vereins werden unter anderem durch die zur Verfügung stehenden Spenden, Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge gedeckt. Kredite dürfen weder vom Verein noch vom Vorstand aufgenommen werden.
(5) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt so lange die Geschäfte weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Geschäftsverteilung und die Abrechnung regelt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand mittels Brief unter Mitteilung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladefrist von zwei Wochen einzuberufen.
(2) Auf Einladung des Vorstandes können Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Gäste sind nicht stimmberechtigt.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die
(1) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
(2) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts des Kassenprüfers,
(3) Entlastung des Vorstands,
(4) Wahl des Vorstands,
(5) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
(6) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.
(2) Beschlussfassung und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, es sei denn, ein Antrag auf geheime Abstimmung wird gestellt. Jedes Mitglied gemäß § 4 (2) hat eine Stimme.
(3) Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter sowie von dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14 Wissenschaftlicher Beirat
Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen, der den Verein in wissenschaftlichen Fragen berät und unterstützt.
§ 15 Vereinsauflösung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes (§ 10 Abs. 1) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Oberursel, den 7.11.2015